XIO Design

Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG) xio-design


1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1. Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen
gerichtet ist.

1.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz.
Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann,
wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung
des Designers weder im Orginal noch bei der Reproduktion verändert werden.
Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der
doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht
vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD*
übliche Vergütung als vereinbart.

1.4. Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck
erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist,
wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe
der Nutzungsrechte an Dritte bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung
über.

1.5. Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber
genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung
berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren
Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem
Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütungen. Das
Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt
unberührt.

1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen
Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

2. Vergütung

2.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung
von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung sind Netto-
beträge,die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

2.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/
oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

2.3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich
vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die
Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen
der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu
verlangen.

2.4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten,
die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

3. Fälligkeit der Vergütung

3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne
Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen,
so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig.
Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer
finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu
leisten. Bei Aufträgen bis 5.000,– EURO Netto: 50% bei Auftragserteilung und
50% bei Übergabe der Entwürfe und Daten. Bei Aufträgen über 5.000,– EURO
Netto: 30% der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 30% nach Fertigstellung
der Hälfte der Arbeiten (50%), 40% nach Übergabe der Entwürfe und Daten.
Bei vereinbarter Übergabe von Ursprungs-/Masterdateien wird eine zusätzliche
Vergütung von 33% des jeweiligen Einzelprojekt-Honorares fällig.

3.2. Bei Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4%
über dem jeweiligen Basiszins verlangen. Sofern es sich um Kaufleute handelt,
kann ein Verzugszins in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins  verlangt
werden. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens
bleibt davon unberührt.

4. Sonderleistungen und Neben- und Reisekosten

4.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeich-
nungen, Manuskriptstudium, Drucküberwachung etc. werden nach Zeit-
aufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD
gesondert berechnet.

4.2. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen
Fremd-leistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht
zu erteilen.

4.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und
fürRechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet  sich der
Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbind-
lichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben.
Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle
Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag
zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom
Auftraggeber zu erstatten.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt,
nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

5.2. Die Orginale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzu-
geben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung
oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Orginale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Scha-
dens bleibt unberührt.

5.3. Die Versendung der Arbeiten und der Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.

5.4. Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer
erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber
die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und
zu vergüten (siehe Punkt 3.1.). Hat der Designer dem Auftraggeber Computer-
dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des
Designersgeändert werden.

6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

6.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster
vorzulegen.

6.2. Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund
besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der
Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen
zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei
eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer
10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist
berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

7. Haftung

7.1. Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays,
Layouts, Designmodelle etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene
Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert
hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

7.2. Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen
und anzuleiten. Darüberhinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.

7.3. Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt,
sind die jeweiligen Auftraggeber keine Erfüllungshilfen des Designers.
Der Designer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.

7.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnung
durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit
von Text und Bild.

7.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen
und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.

7.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintra-
gungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.

7.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach
Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt
das Werk als mängelfrei angenommen.

8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

8.1. Im Rahmen des Auftrag besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich
der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber
während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu
tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene
Arbeiten.

8.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung
der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer
übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung
nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Designer von
allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

9. Schlußbestimmung

9.1. Erfüllungsort ist Halle (Saale).

9.2. Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung
der übrigen Bestimmungen nicht.

9.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.